GVStatuten

1. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Frauenverein Dietlikon" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Dietlikon, der vornehmlich wohltätige und gemeinnützige Zwecke, wie auch frauenspezifische Anliegen verfolgt.

2. Mitgliedschaft 

Art. 2

Der Eintritt in den Frauenverein steht allen Frauen offen, unabhängig von ihrer Religions-, Partei- oder Staatszugehörigkeit. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, in der Regel auf einfache Anmeldung bei der Präsidentin. 

Art. 3

Mitglieder, die während 30 Jahren dem Verein angehörten, werden zu Freimitgliedern. Sie sind von Jahresbeitrag befreit. Frauen, die sich durch besondere Verdienste um den Verein auszeichneten, können vom Vorstand als Ehrenmitglider vorgeschlagen werden. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Auch sie sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 4

Für den Austritt aus dem Verin ist eine schriftliche Erklärung an die Präsidentin erforderlich. 

3. Finanzen 

Art. 5

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus: 

5.a Vereinsvermögen und seine Erträge

5.b Jahresbeiträge der Mitglieder

5.c Freiwillige Spenden

5.d Entschädigungen für Dienstleistungen 

Art. 6

Die Jahresrechnung wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. 

Art. 7

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

4. Organisation 

Art. 8

Organe des Vereins: 

8.a Generalversammlung 

8.b Vorstand 

8.c Rechnungsrevisorinnen  

A) GENERALVERSAMMLUNG 

Art. 9 

Die Generalversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des Jahres statt. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse. 

9.a Abnahme des Jaresberichtes, des Protokolls und der Jahresrechnung, Festsetzung des Jahresbeitrages 

9.b Wahl der Präsidentin und des Vorstandes des Frauenvereins 

9.c Wahl der Rechungsrevisorinnen 

9.d Änderung oder Ergänzung der Statuten 

9.e Behandlungen der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 

9.f Verschiedenes  

B) VORSTAND 

Art. 10 

Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern und umfasst Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin und Beisitzerinnen. Er konstituiert sich selber. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wiederwählbar sind. Rücktritte sind 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich zu melden. 

Art. 11 

Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin einberufen. 

Art. 12

Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere 

12.a Besorgung der gesamten Geschäftsführung und Wahrnehmung der allgemeinen Interessen des Vereins. 

12.b Vollzug der Vereinsbeschlüsse 

12.c Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 

12.d Einberufung der Generalversammlung 

Art. 13 

Die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Sie zeichnet gemeinsam mit der Aktuarin. 

C) RECHNUNGSREVISORINNEN 

Art. 14 

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorinnen auf eine zweijährige Amstdauer. Sie sind wiederwählbar. 

5) Schlussbestimmungen 

Art. 15 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Kapital und das Inventar der Gemeinde Dietlikon zur Verwaltung zu bis sich ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck gebildet hat. Sollte sich innert 5 Jahren kein entsprechender Verein gebildet haben, fallen Kapital und Inventar einer duch die Gemeinde zu bestimmenden gemeinnützigen Institution der Gemeinde Dietlikon zu (z.B. Spitex). Diese Statuten ersetzen diejenigen von 24. März 1976. Sie sind mit der Annahme durch die ordentliche Generalversammlung von 6. Februar 1996 in Kraft getreten.  

 

FÜR DEN FRAUENVEREIN DIETLIKON

Die Präsidentin : Margot Wegmann
Die Aktuarin : Helga Schaberl  

Dietlikon, 12. Februar 1996